Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist jeder Abfallerzeuger verpflichtet, Abfälle getrennt zu halten – diese Regelung gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Privathaushalte.
Wer schon einmal einen Bauschuttcontainer gemietet hat, weiß, wie schnell verschiedene Materialien vermischt werden können, obwohl sie getrennt entsorgt werden sollten.
Manchmal machen örtliche Gegebenheiten oder wirtschaftliche Faktoren die Trennung von Abfällen wie Schutt, Holz, Aushub oder Grünschnitt schwierig. Aus diesem Grund wird zwischen gemischten Abfällen und sogenannten Mono-Fraktionen (einzelnen Materialarten) unterschieden.
Ausgeschlossen sind …
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Falls der Container nicht ausschließlich mit mineralischen Bestandteilen gefüllt ist, müssen wir diesen Container als Baumischabfall entsorgen und abrechnen.
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Ausgeschlossen sind:
Der Bauschuttanteil darf max. 20 % betragen.
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A1–A3 Holz (ohne Schadstoffe):
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Ausgeschlossen sind:
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